Betriebsrente und Grundsicherung: der zweite Freibetrag
Stand: August 2026Die meisten kennen – wenn überhaupt – einen Freibetrag: den Grundrenten-Freibetrag für die gesetzliche Rente. Es gibt aber einen zweiten. Er gilt für Betriebsrenten, Riester- und Rürup-Renten, und er steht neben dem ersten. Wer beides hat, kann also zweimal etwas behalten – wenn er es weiß.
Der zweite Freibetrag: § 82 Abs. 4 SGB XII
Seit 2018 bleibt ein Teil der zusätzlichen Altersvorsorge anrechnungsfrei. Die Formel ist dieselbe wie beim Grundrenten-Freibetrag:
- Die ersten 100 € bleiben komplett anrechnungsfrei.
- Vom Betrag darüber bleiben zusätzlich 30 % frei.
- Gedeckelt bei 281,50 € im Monat (die Hälfte des Regelsatzes von 563 €, Stand 2026).
Welche Vorsorge zählt
| Art der Vorsorge | Zählt mit? |
|---|---|
| Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) | Ja |
| Riester-Rente (zertifizierter Altersvorsorgevertrag) | Ja |
| Rürup-/Basisrente (zertifizierter Basisrentenvertrag) | Ja |
| Freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung | Ja, der freiwillige Anteil |
| Pflichtversorgungen (z. B. berufsständische Versorgungswerke) | Nein |
Entscheidend ist, dass die Vorsorge freiwillig aufgebaut wurde und lebenslang monatlich ausgezahlt wird. Eine einmalige Kapitalauszahlung fällt nicht darunter.
Rechenbeispiel: 250 € Betriebsrente
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Deine Betriebsrente | 250,00 € |
| Sockel: die ersten 100 € bleiben frei | 100,00 € |
| 30 % der restlichen 150 € | 45,00 € |
| Freibetrag insgesamt | 145,00 € |
Von 250 € Betriebsrente bleiben dir also 145 € zusätzlich – Geld, das ohne diesen Freibetrag vollständig verrechnet würde. Weitere Werte zur Einordnung:
| Zusatzrente | Freibetrag |
|---|---|
| 80 € | 80,00 € (bleibt komplett frei) |
| 200 € | 130,00 € |
| 400 € | 190,00 € |
| 705 € | 281,50 € (Maximum erreicht) |
| 1.000 € | 281,50 € (Maximum) |
Beide Freibeträge zusammen
Das ist der Punkt, den kaum jemand kennt: Die beiden Freibeträge schließen sich nicht gegenseitig aus. Das Bundesarbeitsministerium hat ausdrücklich klargestellt, dass der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII neben dem Freibetrag nach § 82a SGB XII steht. In den Fachanweisungen der Sozialämter steht es genauso: Der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge ist kumulativ zum Grundrenten-Freibetrag zu berücksichtigen – zusammen bis zur Höhe des vollen Regelsatzes.
| Beispiel: 700 € gesetzliche Rente + 250 € Betriebsrente | Betrag |
|---|---|
| Freibetrag gesetzliche Rente (§ 82a, ab 33 Jahren) | 280,00 € |
| Freibetrag Betriebsrente (§ 82 Abs. 4) | 145,00 € |
| Anrechnungsfrei insgesamt | 425,00 € |
425 € im Monat, die bleiben und nicht mit der Grundsicherung verrechnet werden – statt null, wenn beide Freibeträge übersehen werden.
Wo die Grenzen sind
Damit hier kein falscher Eindruck entsteht – vier Einschränkungen, die genauso wichtig sind wie die Regel selbst:
- Nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer Bürgergeld bezieht (SGB II), hat diesen Freibetrag nicht. Er greift erst im Rentenalter beziehungsweise bei voller Erwerbsminderung.
- Der Höchstbetrag wird selten erreicht. Für die vollen 281,50 € bräuchtest du rund 705 € Zusatzrente. Die meisten Betriebsrenten sind deutlich kleiner – der Freibetrag ist dann entsprechend kleiner, aber immer noch da.
- Keine doppelte Zählung. Freiwillige Anteile innerhalb der gesetzlichen Rente laufen über § 82 Abs. 4, nicht zusätzlich über § 82a. Derselbe Euro wird nicht zweimal freigestellt.
- Brutto und netto. Der Freibetrag wird vom Bruttobetrag der Zusatzrente berechnet. Von Betriebsrenten gehen in der Regel noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab – was am Ende ankommt, ist weniger als der Bruttobetrag.
Was du tun solltest
- Beide Freibeträge im Bescheid prüfen. Sie werden nicht gesondert beantragt, sondern im Rahmen der Grundsicherung geprüft. Genau deshalb werden sie übersehen. Schau im Berechnungsbogen nach, ob dein Einkommen ungekürzt angerechnet wurde.
- Alle Zusatzrenten angeben – auch kleine. Eine Direktversicherung über 80 € bleibt komplett anrechnungsfrei.
- Bei Zweifeln widersprechen. Gegen einen Grundsicherungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sozialverbände und die Verbraucherzentrale helfen dabei.
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